Wer sein Auto mit einem Defekt im öffentlichen Raum abstellt, verlässt sich im Pannenfall auf die schnelle Hilfe seines Automobilclubs. Doch was passiert, wenn zugesagte Abschlepptermine mehrfach platzen und das Fahrzeug tagelang verbotswidrig den Verkehr oder Fußgänger behindert?
Das Amtsgericht (AG) München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Betroffene in solchen Situationen nicht unbegrenzt abwarten dürfen, ohne juristische Konsequenzen und auf ihnen lastende Kosten zu riskieren (AG München, Urt. v. 21.06.2026 – 191 C 1503/26).
Der Sachverhalt: Tageendes Warten auf den Abschleppwagen
Ausgangspunkt war ein Reifenschaden Anfang Dezember 2024. Die Fahrerin stellte ihr Fahrzeug auf einem Gehweg in Mannheim ab und verständigte ihren Automobilclub. Die zugesagte Hilfe blieb jedoch trotz mehrfacher Ankündigungen und vertrösteter Rückrufe über Tage hinweg aus. Das Auto verblieb während dieser Zeit unbewegt auf dem Gehweg.
Erst als die Fahrerin nach mehreren Tagen auf eigene Faust einen privaten Abschleppdienst organisierte, war es zu spät: Das kommunale Ordnungsamt hatte das Hindernis längst entfernen lassen. Neben Kosten für die vergebliche Anfahrt des privatrechtlich bestellten Dienstes blieb die Klägerin vor allem auf den Gebühren für die städtische Abschleppmaßnahme sitzen. Ihren Automobilclub wollte sie daraufhin für den Gesamtschaden in Haftung nehmen.
Die Entscheidung des AG München: Verletzung der Schadensminderungspflicht
Das Gericht wies die Klage auf Erstattung der restlichen Kosten weitgehend ab. Im Fokus stand dabei die Frage, wie lange man auf vertraglich zugesagte Hilfe vertrauen darf, während das eigene Fahrzeug eine unzulässige Sondernutzung im öffentlichen Raum darstellt.
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Verstoß gegen die StVO: Das Auto stand tagelang ordnungswidrig auf dem Gehweg (§ 12 Abs. 4, 4a StVO). Damit musste jederzeit mit einem behördlichen Einschreiten gerechnet werden.
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Erkennbare Unzuverlässigkeit: Spätestens nach dem mehrfachen Verstreichen angekündigter Termine durfte nicht mehr blind auf den Automobilclub vertraut werden. Die Fahrerin hätte im Großraum Mannheim selbst aktiv werden und kurzfristig einen anderen Dienstleister beauftragen müssen.
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Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB): Wer untätig bleibt, obwohl ein Schaden oder dessen Ausweitung (hier: das kostenintensive Abschleppen durch die Stadt) durch zumutbares Handeln hätte verhindert werden können, verstößt gegen die eigene Schadensminderungspflicht.
Ob der Automobilclub seine vertraglichen Pflichten zuvor massiv verletzt hatte, ließ das Gericht letztlich offen – denn das eigene Mitverschulden der Fahrerin durch das zu lange Abwarten wog im konkreten Fall so schwer, dass keine weiteren Erstattungsansprüche durchsetzbar waren.
Fazit für die Praxis
Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Grenzen beim Umgang mit liegengebliebenen Fahrzeugen im Verkehrsraum. Wer sein Auto im öffentlichen Raum (insbesondere auf Geh- oder Radwegen) abstellen muss, trägt die Verantwortung dafür, dass bei Ausbleiben professioneller Pannenhilfe rechtzeitig selbst die Initiative ergriffen wird, um kostenintensive ordnungsrechtliche Maßnahmen der Behörden zu verhindern.
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