Entwarnung für Bußgeldbehörden: BGH stellt klar – Blitzer-Messungen auch ohne Rohmessdaten verwertbar

Veröffentlicht am 22. August 2026 um 12:58

Ein Urteil mit Signalwirkung für die behördliche Praxis. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. 4 StR 235/25) hat entschieden, dass Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen – selbst wenn das verwendete Messgerät keine Rohmessdaten speichert.

Damit setzt der BGH der Praxis ein Ende, bei der Verkehrssünder versuchten, Bußgeldbescheide allein mit dem Argument anzufechten, eine nachträgliche gutachterliche Überprüfung der Rohdaten sei nicht möglich.

Der Fall: Streit um nicht gespeicherte Messdaten

Im Ausgangsfall wurde ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Die Messung erfolgte mit einem amtlich zugelassenen und geeichten Messgerät. Dieses Modell speichert systembedingt jedoch keine Rohmessdaten der einzelnen Messung ab.

Der Betroffene rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Ohne die Rohmessdaten könne er die Genauigkeit der Messung nicht durch ein privates Sachverständigengutachten überprüfen lassen.

 

Die Entscheidung des BGH: Vertrauen in geeichte Messgeräte

Der 4. Strafsenat des BGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die Rechtsbeschwerde zurück:

  • Keine Speicherpflicht für Rohdaten: Aus dem Verfassungsrecht oder dem Recht auf ein faires Verfahren lässt sich keine Pflicht für Behörden ableiten, Geräte einzusetzen, die Rohmessdaten dauerhaft speichern.

  • Standardisiertes Messverfahren greift: Wenn ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenes und gültig geeichtes Gerät ordnungsgemäß angewendet wird, reicht dies als Beweisgrundlage für das Gericht völlig aus.

  • Konkrete Anhaltspunkte erforderlich: Betroffene können eine Messung nicht ins Blaue hinein anzweifeln. Nur wenn im Einzelfall konkrete Hinweise auf Fehlmessungen oder Fehlbedienungen vorliegen, muss das Gericht diesen nachgehen. Das bloße Fehlen von Rohdaten begründet keinen Einstellungs- oder Freispruchsgrund.

 

Was bedeutet das Urteil für Kommunen, Bußgeldbehörden und Vollzugskräfte?

Die BGH-Entscheidung sorgt für erhebliche Rechtssicherheit in der kommunalen Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen:

  1. Kein Unbrauchbarmachen von Messgeräten: Kommunen und Polizeibehörden können vorhandene Messgeräte ohne Rohdatenspeicherung beruhigt weiter betreiben. Es droht keine Welle von Einstellungsklagen vor Gericht.

  2. Entlastung der Behörden: Der Aufwand, bei standardisierten Messungen langwierige Streitigkeiten über die Herausgabe von Rohdaten führen zu müssen, wird drastisch reduziert.

  3. Stärkung der Amtshandlung: Das Urteil stärkt das Vertrauen in die technische Verlässlichkeit geeichter Kontrollsysteme im öffentlichen Raum.

 

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