Parkverbot in scharfen Kurven: Was die StVO vorschreibt und welche Folgen Verstöße haben

Veröffentlicht am 1. Juni 2026 um 19:59

Wer kennt es nicht? Die Parkplatzsuche kann frustrierend sein. Doch wer sein Fahrzeug unbedacht im Bereich einer scharfen Kurve abstellt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern gefährdet den gesamten Verkehrsfluss und haftet im Ernstfall sogar bei Unfällen mit.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt hierzu unmissverständlich: Das Halten in scharfen Kurven ist grundsätzlich verboten. Doch ab wann gilt eine Kurve als „scharf“ und wo genau darf nicht mehr geparkt werden? Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung schafft Klarheit.

 

 

Wann spricht man von einer „scharfen Kurve“?

Der Begriff der Kurve beschreibt allgemein einen gebogenen Verlauf einer einheitlichen Fahrbahn. Wann diese Kurve jedoch als „scharf“ eingestuft wird und somit das absolute Haltverbot greift, hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab:

 

  • Der Grad der Richtungsabweichung von einer geraden Linie.

  • Der Kurvenradius. Eine scharfe Kurve liegt insbesondere dann vor, wenn der Kurvenradius so gering ist, dass die Gefahr des Abweichens von der Fahrtrichtung in besonderem Maße gegeben ist.

     

Entgegen der Annahme vieler Autofahrer geht es hierbei nicht nur um unübersichtliche Abschnitte, bei denen man das Ende der Kurve nicht rechtzeitig einsehen kann oder die gefahrlose Geschwindigkeit falsch einschätzt. Auch gut einsehbare, aber eng verlaufende Kurven fallen unter diese Regelung.

Gerichtliche Richtwerte: Während das Verwaltungsgericht (VG) München feststellte, dass ein Straßenabschnitt mit einem 90-Grad-Winkel grundsätzlich als scharfe Kurve anzusehen ist , stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) klar, dass ein rechtwinkliger Verlauf nicht zwingend erforderlich ist, sofern der Kurvenradius entsprechend eng ausfällt.

 

Wie weit reicht das Haltverbot?

Das Verbot beschränkt sich nicht nur auf den Scheitelpunkt der Kurve. Es umfasst den gesamten Kurvenbereich und schließt somit auch die Straßenabschnitte unmittelbar vor und hinter der Kurve ein, sofern sich ein dort parkendes Auto noch auf das Verkehrsgeschehen im Kurvenbereich auswirkt.

Zudem gilt die Regelung für beide Straßenseiten – also sowohl für die Innen- als auch für die Außenseite der Kurve. Da von parkenden Fahrzeugen in diesen Zonen eine erhebliche Gefahr ausgeht, erstreckt sich das Verbot explizit auch auf vorhandene Seitenstreifen.

 

Wichtige Abgrenzungen im Straßenverkehr

  • Kreuzungen und Einmündungen: Die Schnittstellen von Kreuzungen und Einmündungen (der sogenannte 5-Meter-Bereich) zählen rechtlich nicht als scharfe Kurve.

  • Bodenmarkierungen: Ist in der Kurve zusätzlich eine Grenzmarkierung für Haltverbote (Verkehrszeichen 299) aufgemalt, dient diese lediglich der Verdeutlichung der ohnehin geltenden Rechtslage nach der StVO.

  • Beschilderung geht vor: Sollte der Bereich einer scharfen Kurve explizit durch Schilder (wie das absolute Haltverbot, VZ 283) geregelt sein, haben diese behördlichen Anordnungen Vorrang.

     

     

Bußgelder und Abschleppgefahr

Wer trotz des Verbots im Kurvenbereich hält oder parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die finanziellen Konsequenzen sind im Tatbestandskatalog festgelegt und staffeln sich je nach Dauer und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer:

 

Tatbestand:

Halten im Bereich einer scharfen Kurve

Halten mit Behinderung

Parken im Bereich einer scharfen Kurve

Parken mit Behinderung

Parken länger als 1 Stunde

Parken länger als 1 Stunde mit Behinderung

TBNR:

112110

112111

112112

112113

112114

112115

Bußgeld:

20€

35€

35€

55€

55€

55€

Neben dem Bußgeld drohen jedoch weitaus teurere Maßnahmen: Die Behörden sind im Regelfall berechtigt, verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge umgehend abzuschleppen. Das VG München bestätigte beispielsweise das Abschleppen eines Autos als rechtmäßig, welches in einer scharfen Linkskurve so geparkt war, dass es noch einen Meter in die Fahrbahn hineinragte.

 

Mithaftung bei Unfällen: Es kann teuer werden

Besonders kritisch wird es, wenn das falsch geparkte Fahrzeug zu einem Unfall führt. Wer in einer scharfen Kurve steht, muss im Schadensfall in der Regel mit einer Mithaftung rechnen. Mindestens wird hierbei die sogenannte einfache Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs angerechnet.

Unter Umständen kann die Haftungsquote für den Falschparker jedoch drastisch ansteigen. Das Amtsgericht (AG) Bonn verurteilte den Halter eines verbotswidrig in einer Linkskurve parkenden Autos zu einer Mithaftung von 60 Prozent. Im verhandelten Fall war ein Linienbus durch das parkende Auto gezwungen, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, woraufhin er frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte.

 

Fazit: Das Haltverbot in scharfen Kurven dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Wer sein Auto dort abstellt, gefährdet nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern geht auch ein hohes finanzielles und rechtliches Risiko ein.

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Quellen:
Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 24 zu § 12 StVO. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 7, Randnummer 14; Oberlandesgericht (OLG) Celle, Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band 19, Seite 387 (= Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1960, Seite 1485). Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 24 zu § 12 StVO; Burmann / Heß / Hühnermann / Jahnke, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 9 zu § 12 StVO. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 7, Randnummer 14; Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 24 zu § 12 StVO; Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Deutsches Autorecht (DAR) 1980, Seite 259. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 7, Randnummer 14; Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 24 zu § 12 StVO; Burmann / Heß / Hühnermann / Jahnke, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 9 zu § 12 StVO; Bundesgerichtshof (BGH), Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band 40, Seite 299 (= Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1971, Seite 474). Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl. NW) 1983, Seite 106. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Randnummer 294.

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