Kleinwagen erfreuen sich im städtischen Raum großer Beliebtheit. Die Hersteller werben intensiv mit ihrer Kompaktheit, die es Fahrern ermöglichen soll, selbst kleinste Lücken im ruhenden Verkehr optimal zu nutzen. In der Praxis führt dies jedoch zunehmend dazu, dass Kleinstfahrzeuge nicht parallel, sondern quer zur Fahrtrichtung abgestellt werden. Was auf den ersten Blick wie eine clevene Lösung für den Parkdruck in Innenstädten wirkt, kollidiert im Alltag schnell mit den strengen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zeigt, dass das Querparken nur in engen Ausnahmefällen rechtlich zulässig ist.
Quelle: Smartpit
Das gesetzliche Fundament: Das Rechtsparkgebot
Die grundlegende Regelung für das Abstellen von Fahrzeugen findet sich in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Demnach ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen – wozu auch baulich angelegte Parkstreifen entlang der Fahrbahn zählen – zu nutzen, sofern dieser ausreichend befestigt ist. Ist kein Seitenstreifen vorhanden, schreibt das Gesetz vor, an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Diese Vorschrift korrespondiert direkt mit dem allgemeinen Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 1 StVO.
Die Rechtsprechung und die juristische Fachliteratur interpretieren dieses Rechtsparkgebot als strikte Vorgabe, die für abweichende Aufstellungsarten im Regelfall keinen Spielraum lässt. Argumente, wonach moderne Kleinstwagen (wie beispielsweise ein Smart) aufgrund ihrer geringen Gesamtlänge von 250 cm schmaler sind als die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) maximal zulässige Fahrzeugbreite von 255 cm, greifen nach herrschender Meinung nicht durch. Das Gesetz fordert das Heranfahren an den Rand, was nach allgemeiner Auslegung ein paralleles Ausrichten impliziert.
Gefahren und Behinderungen im Straßenverkehr
Das Verbot des Querparkens ist kein reiner Formalismus, sondern begründet sich durch konkrete Sicherheitsrisiken und Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer:
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Sicht- und Platzbehinderung beim Ausparken: Ein quer abgestellter Kleinwagen ragt im Vergleich zu regulär längs parkenden Fahrzeugen um etwa 80 cm weiter in den Verkehrsraum hinein. Dies schränkt den für andere Fahrzeuge notwendigen Rangierraum beim Ausparken erheblich ein, wodurch der vermeintliche Raumgewinn faktisch wieder aufgehoben wird.
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Gefährdung des Fließverkehrs und von Radfahrern: Durch das Hineinragen des Fahrzeughecks oder der Fahrzeugfront in die Fahrbahn werden insbesondere Fahrradfahrer gezwungen, Hindernissen im Slalomkurs auszuweichen.
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Eingeschränkte Sichtbarkeit bei Dunkelheit: Beim Querparken sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstrahler des Fahrzeugs nicht mehr in Richtung des nachfolgenden Verkehrs ausgerichtet. Bei Dunkelheit werden sie somit vom Scheinwerferlicht herannahender Fahrzeuge nicht angestrahlt, was ein erhebliches Sicherheitsdefizit darstellt.
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Fehlende Ausrichtung der Stoßstangen: Die Schutzwirkung der beim Längsparken einheitlich ausgerichteten Stoßstangen geht durch die Queraufstellung verloren.
Richtlinien für den Straßenbau verdeutlichen das Problem: Während für die parallele Aufstellung eine Breite des Parkstreifens von mindestens 180 cm (im Regelfall 200 bis 225 cm) vorgesehen ist, erfordern offiziell eingerichtete Quer- oder Schrägparkbuchten eine Breite von mindestens 225 cm, um Fahrzeuge sicher aufzunehmen.
Die Ausnahme: Einfluss von Parkflächenmarkierungen
Eine entscheidende Wende für die rechtliche Bewertung kann sich durch Bodenmarkierungen ergeben. Gemäß der Anlage 2 laufende Nummer 74 zu § 41 Abs. 1 StVO regeln Parkflächenmarkierungen verbindlich, wie Fahrzeuge im betroffenen Bereich aufzustellen sind. Hierbei muss strikt zwischen zwei Markierungsarten differenziert werden:
1. Durchgehende Linien parallel zur Bordsteinkante
Verläuft auf der Straße eine durchgehende weiße Linie parallel zum Bordstein, ohne dass einzelne Parkbuchten eingezeichnet sind, dient diese Markierung lediglich der Abgrenzung der Parkfläche an sich. Sie trifft keine konkrete Anordnung über die genaue Aufstellungsart der Fahrzeuge. In diesem spezifischen Fall ist es dem Fahrzeugführer rechtlich gestattet, die Aufstellungsart frei zu wählen, womit auch ein Schräg- oder Querparken zulässig sein kann.
2. Einzelstellplatzmarkierungen
Sind hingegen separate, einzelne Parkbuchten aufgemalt (oftmals auch nur durch Eckpunktmarkierungen angedeutet), ist die vorgegebene Aufstellungsart für jeden Autofahrer absolut bindet. Wer sein Fahrzeug quer in zwei schräg verlaufende Parkflächen stellt oder so parkt, dass Teile des Autos über die markierte Stellfläche hinausragen, verstößt gegen die Verkehrsregeln.
Wichtige Ausnahme: Bleibt ein kompaktes Fahrzeug durch das Querparken vollständig innerhalb der vorgegebenen Abmessungen der eingezeichneten Einzelmarkierung, ohne darüber hinauszuragen, liegt nach der Rechtsprechung kein Verstoß vor. In diesem Fall ist es unerheblich, ob das Fahrzeug längs oder quer in der rechtmäßig genutzten Bucht steht.
Parkgebühren und Sonderregelungen (Verkehrszeichen 314/315)
Das Vorhandensein von Verkehrszeichen 314 oder 315 (Parkplatz bzw. Parken auf Gehwegen) erlaubt das Abstellen von Fahrzeugen grundsätzlich auch dort, wo es sonst verboten wäre. Durch Zusatzzeichen kann diese Erlaubnis jedoch auf bestimmte Fahrzeugarten (z. B. nur Pkw) beschränkt oder ein konkretes Schrägparken vorgeschrieben werden. Wichtig zu wissen: Eine allgemeine Privilegierung von Personenkraftwagen führt nicht automatisch zu Sonderrechten für Kleinstwagen.
Auswirkungen hat das Querparken auch auf die Gebührenpflicht an Parkuhren und Parkscheinautomaten:
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Parkuhren: Teilen sich zwei Fahrzeuge eine markierte Parkfläche an einer Parkuhr (ohne die Begrenzungslinien zu überschreiten), muss die Gebühr nur von dem Fahrer entrichtet werden, der sein Fahrzeug dort als Erster abgestellt hat. Nachfolgende Fahrzeuge parken gebührenfrei, solange kein Fahrzeug über die Markierung ragt.
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Parkscheinautomaten: Hier gilt diese Kulanz nicht. An Parkscheinautomaten muss für jedes einzelne abgestellte Fahrzeug – unabhängig von der Ausrichtung oder Platzersparnis – ein eigener Parkschein gelöst werden.
Sanktionen: Ordnungswidrigkeit und Abschlepprisiko
Wer verbotswidrig quer parkt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Interessanterweise existiert im aktuellen Bußgeld- und Tatbestandskatalog kein eigener, spezifischer Tatbestand für das „unzulässige Querparken“.
Ein behördliches Einschreiten erfolgt in der Praxis stattdessen über allgemeine Auffangtatbestände. Je nach konkreter Parksituation wird ein Verstoß gegen das Gebot, an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO), oder ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Aufstellungsart durch Parkflächenmarkierungen (Anlage 2 lfd. Nr. 74 zu § 41 Abs. 1 StVO) geahndet. Führt das unzulässige Querparken zu einer konkreten Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs, sind die zuständigen Behörden zudem berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig abzuschleppen beziehungsweise umzusetzen.
Fazit: Querparken ist trotz der theoretischen Platzersparnis im öffentlichen Straßenraum meist unzulässig. Nur wenn eine durchgehende Fahrbahnmarkierung die Aufstellungsart explizit offenlässt oder das Fahrzeug die Grenzen einer eingezeichneten Parkbucht in keiner Weise überschreitet, ist diese Parkmethode legal. Im Zweifel schützt nur das klassische Längsparken vor Verwarnungsgeldern und Abschleppkosten.
Quellen:
Kramer, Verkehrsdienst (VD) 2002, Seite 39 (42); Bouska / Leue, Randnummer 20b zu § 12 StVO; Huppertz, Verkehrsdienst (VD) 2002, Seite 213. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 5, Randnummer 27; Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 58d zu § 12 StVO; Burmann / Heß / Hühnermann / Jahnke, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 75 zu § 12 StVO; Kammergericht (KG), Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1992, Seite 249 (= Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band 82, Seite 374). So jedoch die Mindermeinung von Wagner, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2002, Seite 257 (259). Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 8, Randnummer 158. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band 72, Seite 382 (= Deutsches Autorecht (DAR) 1989, Seite 431). Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 8, Randnummer 162; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Deutsches Autorecht (DAR) 1983, Seite 333. ⁷ Oberlandesgericht (OLG) Köln, Deutsches Autorecht (DAR) 1983, Seite 333. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 8, Randnummer 162. Wagner, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2002, Seite 257 (259). Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 8 zu § 13 StVO; Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 9, Randnummer 24. Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 8a zu § 13 StVO; Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 9, Randnummer 54. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 8, Randnummer 137. Berr / Schäpe / Müller / Rebler, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 8, Randnummer 137; Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1986, Seite 256; Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band 82, Seite 228. Burmann / Heß / Hühnermann / Jahnke, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 19 zu § 39 StVO (in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen zur Parkflächenmarkierung). Huppertz, Verkehrsdienst (VD) 2002, Seite 213.
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