Wer im Auto zum Smartphone greift, weiß in der Regel, dass dies verboten ist und empfindliche Bußgelder nach sich zieht. Dass das sogenannte „Handy-Verbot“ in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO) jedoch weit über Mobiltelefone hinausgeht, zeigt eine aktuelle und wegweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Beschl. v. 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25).
Das Gericht stellte klar: Wer während der Fahrt Einstellungen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette vornimmt, riskiert dieselben Strafen wie bei der verbotenen Handynutzung.
Der Fall: Tippen auf der Autobahn
Auslöser des Verfahrens war ein Autofahrer, der von der Polizei auf der Autobahn dabei beobachtet wurde, wie er am Steuer Tippbewegungen auf einem elektronischen Gerät ausführte. Die Beamten vermuteten zunächst ein Smartphone und verhängten ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.
Vor Gericht stellte sich im Rahmen der Beweisaufnahme heraus, dass der Mann kein Mobiltelefon, sondern eine moderne E-Zigarette bedient hatte. Konkret nutzte er den integrierten Berührungsbildschirm des Geräts, um die Stärke des Dampfes zu regulieren. Der Betroffene wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid – jedoch ohne Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Siegburg als auch in nächster Instanz das OLG Köln stuften die Nutzung als klaren Verstoß gegen die Verkehrsregeln ein.
Die rechtliche Begründung: Das Ablenkungspotenzial entscheidet
Nach § 23 Abs. 1a StVO dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt nur unter sehr restriktiven Bedingungen genutzt werden. Im Gesetzestext sind hierzu explizit auch Geräte mit „Berührungsbildschirmen“ aufgelistet.
Das OLG Köln begründete seine Entscheidung mit folgenden Kernpunkten:
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Gerätefunktion durch Display: Zwar dient eine E-Zigarette primär dem Konsum von Dampf, die digitale Regulierung der Intensität über ein Touchdisplay stellt jedoch eine wesentliche Hilfsfunktion dar. Da die gewählte Einstellung auf dem Bildschirm angezeigt wird, hält das Gerät zudem visuelle Informationen bereit.
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Vergleichbare Gefährdung: Die Richter betonten das erhebliche Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer. Das Tippen auf dem Display einer E-Zigarette unterscheide sich beim Fahren nicht von der Bedienung eines Mobiltelefons (etwa beim Ändern der Lautstärke) und lenke den Blick in gleicher Weise gefährlich vom Straßenverkehr ab.
Die Konsequenzen für Autofahrer
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gerichte den Begriff des „elektronischen Geräts“ im Straßenverkehr sehr weit auslegen. Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Kommunikationsmittel handelt, sondern wie stark die Bedienung den Fahrer ablenkt.
Für den betroffenen Autofahrer bleibt es bei der verhängten Strafe: Er muss die Geldbuße in Höhe von 150 Euro zahlen und mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt das Urteil als deutliche Warnung, sämtliche Geräte mit Touchfunktion – egal ob Smartphone, Tablet oder moderne E-Zigarette – während der Fahrt konsequent aus der Hand zu legen.
Quelle:
OLG Köln legt Straßenverkehrsordnung aus: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58286
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